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Hartz IV Anspruch auf Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel

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Hartz IV Anspruch auf Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel werden eingenommen, um Nährstoffe und Vitamine zu ersetzen, um einen Mangel auszugleichen. Die Nahrungsergänzungsmittel sollten eingenommen werden, wenn eine abweichende Ernährung abgewogen werden muss.

Besteht Anspruch auf teure Supplements?

Diese Mittel sind jedoch sehr teuer und können nicht über die Hartz-IV-Regelverteilungen bezahlt werden. Allerdings verweigern die Arbeitsämter immer wieder die Zahlung der notwendigen Nahrungsergänzungsmittel, wenn diese aufgrund des Gesundheitszustandes eingenommen werden müssen.

So sieht es auch das SGB II. Jegliche Ernährung, die von einer Vollwertkost abweicht und damit die „normalen“ Kosten übersteigt, gilt als teurer und wird grundsätzlich nicht übernommen. Solche Zuschläge werden in der Regel nicht von den Krankenkassen finanziert.

Die zusätzliche Notwendigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln lehnte die Agentur für Arbeit ab

Das Sozialgericht Niedersachsen-Bremen hob im Juni eine Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg auf, wonach eine Person, die nach einer Magenbypass-Operation Nahrungsergänzungsmittel benötigt, diese auf Anraten eines Arztes als Mehrkosten zum ALG II (L 13 AS 132 /20 BER).

Der medizinische Bedarf an Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt den zusätzlichen Bedarf

„Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe bei Leistungsberechtigten anerkannt, die aus medizinischen Gründen auf teure Lebensmittel angewiesen sind.“

Voraussetzung sei allerdings, dass ein „kausaler Zusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der teuren Ernährung“ bestehe. Ist dies der Fall, stehen den Betroffenen 10 Prozent des Regelsatzes zur Deckung der Mehrkosten zu, nämlich 43,20 Euro monatlich bei 432 Euro. Sind die Kosten nachweislich höher, kann ein höherer Anspruch geltend gemacht werden.

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