Montag, September 16, 2024

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Richter Muszyński erläutert die Frage der Immunität von Romanowski

Richter am Verfassungsgericht Prof. Mariusz Muszyński verwies in einem Text auf seinem Blog auf die Frage der Immunität von Marcin Romanowski aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. „Meine These über eine gewisse intellektuelle Plage, die in einem Teil der Rechtsgemeinschaft vorherrscht und die ich (ich weiß, wieder grob) ‚juristischer Kretinismus‘ nenne, wird ständig bestätigt“, sagte Richter Muszyński.

Was mir an dieser ganzen Diskussion über unsere örtlichen Weisen am besten gefällt, ist der Zusammenhang der Immunität mit Art. a der RE-Satzung. Es sieht vor, dass „der Europarat, die Vertreter der Mitglieder und das Sekretariat in den Hoheitsgebieten der Mitglieder die Vorrechte und Immunitäten genießen, die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich sind (…)“. Und dieses Wort „funktioniert“ soll bedeuten, dass Immunität gewährt wird, wenn er als Mitglied der Generalversammlung fungiert, beispielsweise wenn er im Forum des Europäischen Rates spricht. Und nicht in Polen

– schrieb der Richter Mariusz Muszyński.

Mir gefällt es, weil meine These über eine gewisse intellektuelle Plage, die in einem Teil der Rechtsgemeinschaft vorherrscht und die ich (ich weiß, wieder grob) „juristischen Kretinismus“ nenne, ständig bestätigt wird. Meine These über eine bestimmte intellektuelle Plage, die in einem Teil der juristischen Gemeinschaft vorherrscht und die ich (ich weiß, wieder grob) „juristischen Kretinismus“ nenne, wird immer wieder bestätigt. Ich beeile mich, interessierten Parteien zu erklären, dass die Bestimmung im oben genannten Art. 40 beleuchtet. a bedeutet, dass die Vorrechte und Immunitäten der dort genannten Einheiten und Institutionen auf dem funktionalen Konzept beruhen und nicht beispielsweise auf der Repräsentationstheorie oder einer anderen Theorie. Nicht weniger und nicht mehr. Solche Bestimmungen sind auch in anderen internationalen Abkommen bekannt

– bemerkte Richter Muszyński.

Im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (Einleitung zum Übereinkommen, Arega, Spiegelstrich 4) findet ein aufmerksamer Leser möglicherweise eine ähnliche Bestimmung: „In der Erkenntnis, dass der Zweck dieser Vorrechte und Immunitäten nicht darin besteht, Einzelpersonen Vorteile zu verschaffen, sondern der Wirksamkeit Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch diplomatische Vertretungen, die ihre Staaten vertreten.“ Das Wesentliche davon wird vom Präsidenten der Beratenden (Parlamentarischen) Versammlung des Europäischen Rates in einem Brief an Staatsanwalt Korneluk perfekt erläutert, in dem er schreibt, dass Immunität kein Privileg ist, das einer bestimmten Person für persönliche Zwecke gewährt wird, sondern beabsichtigt ist auf die Möglichkeit des Funktionierens der Institution (Europarat). Darum geht es beim funktionalen Konzept

– hinzugefügt.

Und das hat eine grundlegende Wirkung. Nun, es wird der Europarat (Beratende Versammlung) und nicht andere Körperschaften sein, der über die Immunität entscheidet. Sicherlich nicht die Expertenmeinungen von Freunden des stellvertretenden Ministers Myrcha. Nicht einmal Romanowski selbst, denn diese Immunität kann nicht aufgehoben werden, da sie nicht für persönliche Zwecke gewährt wird. Denn so ist es im Völkerrecht. Wenn Immunität gewährt würde, um das Funktionieren des Europarats zu gewährleisten, würde nur der Europarat sagen, ob Romanowski während seines Essens in Warschau zuvor seine Pflichten erfüllte oder ob er privat speiste. Jeder Schritt eines Staates wäre für sich genommen eine völkerrechtswidrige Handlung

– er erklärte.

Richter Muszyński verwies auch auf Berichte, wonach der Chef des Außenministeriums, Radosław Sikorski, vor dem Hintergrund des Falles der Immunität von Marcin Romanowski die Rückkehr des Botschafters und seines Stellvertreters aus der Vertretung beim Europarat nach Polen beschleunigt habe.

Und zum Schluss noch etwas. Wie wir aus den Medien hören, beschleunigt Minister Sikorski das Treffen des Botschafters und seines Stellvertreters aus der Vertretung beim Europarat. Der Vorwurf lautet, den Menschen gehe es mehr um Parteiinteressen als um Staatsinteressen. Eigentlich sollten beide einen Bonus dafür bekommen, dass sie Polen nur vor der Peinlichkeit bewahrt haben. Ich kenne das Außenministerium sehr gut. Wenn sie darin über Szucha schreiben würden, würde das Hauptquartier ihnen sagen, sie sollen den Mund halten. Romanowski würde verhaftet werden, es würde zu einer Schlägerei kommen und Polen würde diskreditiert werden. Dank der Intervention des Präsidenten der Generalversammlung kam es zu keinem Fehlverhalten und zu keiner Schande für den Staat. Nur inkompetente PO-Politiker schämten sich. Und doch ist die Repräsentanz der Republik Polen nicht dafür verantwortlich, das Image der PO zu schützen, Herr Sikorski

– betonte der Richter.

tkwl/mariuszmuszynski.pl

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