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Bundestag beschließt Steuerwende für Photovoltaik-Kleinanlagen ab 1. Januar 2023

Solaranlagenbetreiber mit einer Leistung bis 30 Kilowatt (30 kW) sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Und Käufer zahlen für Anlagen dieser Größe künftig keine Umsatzsteuer mehr.

Mit diesen Schritten beseitigt der Bundestag eine ganze Reihe bürokratischer und fiskalischer Hemmnisse. Der Bundesrat muss den Plänen schliesslich grünes Licht geben. Allerdings hatte die Landeskammer vor wenigen Wochen vorsichtig ihre Zustimmung erteilt. Es sind daher keine gravierenden Änderungen zu erwarten. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Das gilt für die Umsatzsteuer…

Für den Kauf und die Installation einer Anlage mit einer Leistung von bis zu 30 kW beträgt die Vorsteuer ab dem 1. Januar 2023 null Prozent. Sie zahlen also nur den Nettobetrag. Wichtig:

  • Maßgeblich ist die Leistung, die Sie im Marktregister eingetragen haben.
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Kauf aller Komponenten und für die Installation (Module, Wechselrichter, Batteriespeicher etc.).
  • Ausgenommen sind Wallboxen, Zählerboxen und Kosten für Wartung und Reparatur.
  • Auf den Strom, den Sie aus diesen Anlagen verbrauchen, müssen Sie künftig keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abführen.
  • Der Nullsatz gilt nicht automatisch für den Verkauf von Strom. Wenn Ihre Gesamteinnahmen aus Ihrem Hof ​​und der Solaranlage:
    • Wenn es mehr als 22.000 € pro Jahr sind, müssen Sie 19 % Umsatzsteuer auf den Verkauf zahlen beim Finanzamt einreichen.
    • unter 22.000 €/Jahr liegt, gilt für Sie automatisch die Kleinunternehmerregelung und Sie sind von der Umsatzsteuer befreit.

Die meisten Landwirte überschreiten wahrscheinlich die Kleinbauernlinie. Es kann sich also lohnen, die Solaranlage in ein separates Unternehmen auszulagern, um die Steuerbefreiung zu nutzen. Denn dann zählt nur noch der Umsatz der Photovoltaikanlage. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater.

Dies gilt für Problemfälle: Die neuen Regeln werden vor allem bei denjenigen Fragen aufwerfen, die bereits eine Anlage bestellt haben oder gerade installieren. An dieser Stelle erscheint Folgendes:

  • Sie haben Ihr System 2022 bestellt und 2022 installiert: Wer sein System bereits 2022 bestellt und installiert hat, profitiert nicht von der neuen Regelung. Sie können nur in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Dann sind Sie auch von der Steuer befreit. Ihr Bruttoumsatz darf jedoch 22.000 €/Jahr nicht überschreiten.
  • Wer 2022 eine Anlage bestellt hat und erst 2023 ans Stromnetz anschließt: Entscheidend für Sie ist nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrages oder das Rechnungsdatum, sondern wann Ihre Anlage installiert wurde. Es kommt also auf den Zeitpunkt der Annahme an. Ist dies nicht bis 2023 der Fall, müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen. Sollten Sie bei Teilzahlungen bereits Umsatzsteuer entrichtet haben, können Sie sich diese vom Verkäufer des Systems auf der Schlussrechnung gutschreiben lassen.
  • Sie sind vor dem 1. Januar 2023 freiwillig in die ordentliche Umlage gewechselt: Dafür verpflichten Sie sich für mindestens fünf Jahre. Die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch müssen Sie daher an das Finanzamt abführen. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist können Sie in die Kleinunternehmerregelung wechseln.

Das gilt für die Einkommensteuer…

Rückwirkend zum 01.01.2022 sind sie kleiner Photovoltaikanlagen sind von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Dies gilt für Systeme …

  • zum Wohnungs- und Gewerbebau mit bis zu 30 kW Leistung u
  • an Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Grundstücken, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, mit höchstens 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit, jedoch nicht mehr als einer Gesamtleistung von 100 kW.

Maßgeblich ist die Leistung, die Sie dem Marktregister gemeldet haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Strom selbst nutzen, ins Netz zurückspeisen oder verkaufen. Nachteil: Künftig können Sie auch keine Abschreibungen (AfA) nutzen und Betriebskosten geltend machen. Da kleine PV-Anlagen nicht mehr gewerbesteuerpflichtig sind, fallen keine IHK-Beiträge mehr an. Diese wurden häufig fällig, wenn der Gewinn 5.000 €/Jahr überstieg.

Alte Systeme: Es ist noch nicht klar, wie Ihnen die Finanz- und Zollverwaltung die bereits bezahlten Steuern für 2022 erstatten wird. Die früheren Steuervorteile der Vorjahre wie Investitionsabzug, Sonderabschreibung oder degressive Abschreibung bleiben jedoch erhalten. Die Vorjahre haben sich nicht geändert.

Unser Experte: Bernhard Billermann, Nassrüde Alfred Haupt KG, Münster

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