Die Berufung warf zwei wichtige Fragen auf: ob das Registrierungsgesetz auf ihn anwendbar war, da er vor Inkrafttreten des Gesetzes verletzt worden war, und ob der Richter gegebenenfalls hätte anordnen müssen, dass sein Name in das Register aufgenommen wird Das Ausmaß der Straftat erforderte keine Inhaftierung.
Die Richter Winkelmann, O’Reagan und Frankreich stellten fest, dass das Gesetz nicht klar genug war, um die Regeln des Sentencing Act 2002 außer Kraft zu setzen, wonach ein Täter Anspruch auf die geringere Strafe hat, wenn das Gesetz nach Begehung der Straftat geändert wird.
Die Richter William Young und Glazebrook waren sich nicht einig und waren der Ansicht, dass das Registrierungsgesetz für alle Straftäter gilt, die wegen eines qualifizierten Verbrechens verurteilt und nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Mit der Mehrheit entschied der Gerichtshof, dass das Gesetz nicht für diejenigen gilt, die vor seinem Inkrafttreten ein qualifiziertes Verbrechen begangen hatten, und der Registrierungsbefehl wurde aufgehoben.
Das Gesetz gilt jedoch automatisch und rückwirkend für Kinderschänder, die eine Gefängnisstrafe verbüßen.
Trotz der Aufhebung des Haftbefehls diskutierten die Mitglieder des Gerichts weiter, ob der Haftbefehl hätte ausgestellt werden müssen, wenn er nachträglich anwendbar gewesen wäre.
Drei der Richter waren der Ansicht, dass das Gericht davon überzeugt sein sollte, dass der Täter ein reales oder reales Risiko für Kinder darstellt und dass das Risiko ausreichend ernst ist, um die Ausstellung des Haftbefehls mit den daraus resultierenden Konsequenzen für das Recht des Kindes zu rechtfertigen.
Chief Justice Winklemann und O’Reagan sagten, dass der Berufungsführer zwar ein echtes Risiko für Kinder darstelle, aber nicht hoch genug sei, um die Eintragung in das Register zu rechtfertigen.
Richter Glazebrook war der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung verhältnismäßig sei und die Berufung zurückgewiesen hätte, ebenso wie Richter William Young.
Justiz Frankreich hielt es nicht für notwendig, eine Position zu äußern, da das Gesetz für den Täter nicht anwendbar war.
RNZ