Freitag, November 15, 2024

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Deutsches Lieferkettengesetz: Was müssen Lieferkettenunternehmen in Deutschland und Indien wissen?

Ein Hintergrund zum Lieferkettensorgfaltspfrichtengesetz

Vor dem Hintergrund zunehmender Verletzungen von Menschen- und Umweltrechten sah der deutsche Gesetzgeber (und immer mehr andere Länder) die Notwendigkeit, von der freiwilligen Einhaltung zur verpflichtenden Sorgfaltspflicht überzugehen. Dementsprechend hat der deutsche Gesetzgeber das Lieferkettensorgfaltspfrichtengesetz verabschiedet, das übersetzt das Gesetz zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette oder einfach das deutsche Lieferkettengesetz ist „GSCA“). Daraus ergeben sich verbindliche Sorgfaltspflichten für Supply Chain Entities deutscher Unternehmen. Da Indien ein wichtiger Versorgungsknotenpunkt mit einer großen Anzahl von Unternehmen ist, die direkt oder indirekt Teil der globalen Lieferkette sind, hat die GSCA einen breiten Einfluss auf solche indischen Unternehmen.

Die Lieferkette im Sinne des GSCA umfasst alle Schritte innerhalb und außerhalb Deutschlands, die zur Herstellung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind, von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Auslieferung an den Endkunden. Dazu gehören: a) das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich; b) die Handlungen direkter Lieferanten; und c) die Handlungen indirekter Lieferanten.

Die GSCA bietet eine breite Klassifizierung von Umwelt- und Menschenrechtsrisiken, die im Folgenden dargestellt werden:

  • Umweltrisiken: (a) Verbot der Herstellung und Verwendung von Quecksilber; b) Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen; (c) Verbot der Herstellung, Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung verbotener Chemikalien; und d) Verbot der Ausfuhr und Behandlung gefährlicher Abfälle.

  • Menschenrechtsrisiken: a) Verbot von Kinderarbeit in jeglicher Form; b) Verbot der Zwangsarbeit; c) Verbot der Sklaverei; d) Verbot der Missachtung von Arbeitsschutzpflichten; e) Verbot der Missachtung der Vereinigungsfreiheit; f) Verbot der Ungleichbehandlung / Diskriminierung; g) Verbot, einen angemessenen existenzsichernden Lohn einzubehalten; h) Verbot von Umweltschäden und übermäßigem Wasserverbrauch; (i) Verbot der rechtswidrigen Räumung und Beschlagnahme von Land, Wald und Wasser; j) Verbot des missbräuchlichen Einsatzes von Sicherheitskräften; und k) Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die hier genannten Verbote verstoßen

GSCA: Wichtige Imbissbuden

1. Anwendbarkeit: Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach DNK gilt für in Deutschland ansässige Unternehmen (mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, Sitz, inländischer Zweigniederlassung in Deutschland) mit: a) 3.000 oder mehr Beschäftigten (Stand 1. Januar 2023); und b) 1000 oder mehr Mitarbeiter (ab 1. Januar 2024).

2. Sorgfaltspflichten: GSCA sieht neun verpflichtende Sorgfaltspflichten vor:

a. Einrichtung eines Risikomanagementsystems

b. Benennung des eigenen verantwortlichen Personals

c. Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen im eigenen Haus und direkt auf der Lieferantenseite

d. Ausgabe von Grundsatzerklärungen

e. Vorbeugungsmaßnahmen protokollieren

f. Ergreifen Sie bei Bedarf Korrekturmaßnahmen

g. Erstellung des Beschwerdeverfahrens

h. Erfüllung von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit indirekten Lieferantenrisiken

ich. Berichterstattung und Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflicht

3. Anwendbare internationale Konventionen – GSCA bezieht sich auf eine Liste von 11 international anerkannten Menschenrechtsverträgen und 3 (drei) Umweltverträgen und verbietet damit die Verletzung der in diesen internationalen Verträgen festgelegten geschützten Rechtspositionen.

4. Sanktionen und Bußgelder – Bußgelder (bis zu 8 Mio. €); 2 % des Umsatzes (Unternehmen mit einem Jahresumsatz > 400 Mio. €) und/oder Teilnahmeverbot an öffentlichen Aufträgen für 3 Jahre.

5. Zivilrechtliche Verpflichtungen – GSCA selbst begründet keine zivilrechtliche Haftung. Das Gesetz führt jedoch die Möglichkeit für Opfer von Menschenrechtsverletzungen (unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmer in Deutschland oder einem anderen Land handelt) ein, über Gewerkschaften und NGOs vor deutsche Gerichte zu gehen.

Was bedeutet das für Sie?

  1. Breite Abdeckung: GSCA erweitert die Sorgfaltspflichten auf die gesamte Lieferkette und ist nicht nur auf deutsche Unternehmen beschränkt, sondern umfasst auch direkte und indirekte Lieferanten (einschließlich indischer Unternehmen), die Lieferungen zur Herstellung des Endprodukts oder zur Erbringung von Dienstleistungen benötigen.

  2. Anwendbarkeit auf indische Unternehmen: GSCA gilt für indische Unternehmen, wenn es sich um ein Joint Venture oder eine hundertprozentige Tochtergesellschaft in Deutschland handelt, die den Schwellenwert erfüllt; oder ein Lieferant eines entsprechenden Unternehmens.

  3. Verschiedene Effekte:

  • Alle Anbieter, Lieferanten und Dienstleister der betreffenden deutschen Unternehmen werden aufgefordert, die Anforderungen der GSCA einzuhalten.
  • Verstöße und vor allem „Vorfälle“ werden auf Vorstandsebene überwacht.
  • Erhöhte Kosten für die Umsetzung von Compliance-, Berichts-, Überwachungs-, Minderungs- und Versicherungsanforderungen.
  • Bußgelder und Strafen (in Verbindung mit dem Umsatz) bei Verstößen.

Schritte zur Risikominderung bei Berücksichtigung von GSCA:

  1. Aktives Vertragsmanagement ist der Schlüssel: Unternehmen im Lieferkettenvertrag sollten sich während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung zwischen den Parteien ständig auf die Vertragsbedingungen beziehen. Es ist wichtig, alle Due-Diligence-Compliances/-Anforderungen mit klaren Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Parteien zu dokumentieren, um Vorfälle zu verhindern, die zu einer Nichteinhaltung der Due-Diligence-Anforderungen der GSCA führen.
  2. Expertenrat einholen: Deutsche Unternehmen können erwägen, ESG-Anwälte zu beauftragen, um bei der Analyse und dem Verständnis ihrer gesammelten Daten zu helfen und zu überprüfen, ob alle gemäß GSCA erforderlichen Konformitäten vorhanden sind.
  3. GSCA-Bewusstsein: Deutsche Unternehmen müssen verschiedene Schulungsprogramme anbieten, um Lieferanten die Bestimmungen der GSCA und ihre Folgen bei Nichteinhaltung zu erklären.
  4. Priorisieren Sie die Lieferanten-Compliance – Lieferketteneinheiten priorisieren Themen wie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Governance, die Umsetzung von Prioritäten, den Einsatz digitaler Technologien und Analysen sowie Fahrpläne für nachhaltige Entwicklung im Einklang mit der GSCA-Konformität.
  5. Identifizierung des Compliance-Prozesses – Anwendbare Stellen sollten ihre Risiko-, Governance- und Compliance-Prozesse anpassen und aktualisieren, um Menschenrechts- und Umweltrisiken nicht nur in ihren eigenen Betrieben, sondern auch in ihrer erweiterten Lieferkette zu identifizieren.
  6. Durch Fleiß: Deutsche Unternehmen müssen Due-Diligence-Prüfungen durchführen, und indische Unternehmen, die Teil der Lieferkette sind, müssen Due-Diligence-Fragebögen zu allen damit verbundenen Fragen beantworten.
  7. Korrekturmaßnahmen: Wo immer Risiken identifiziert werden, werden deutsche Unternehmen steuern, und indische Unternehmen müssen die Risiken beheben, indem sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um die durch die Due Diligence identifizierten Lücken zu schließen.
  8. Strikte Einhaltung lokaler Gesetze – Während die Erfüllung der Due-Diligence-Anforderungen gemäß GSCA eingehalten wird, müssen indische Unternehmen die indischen Gesetze einhalten, da die meisten GSCA-Compliances durch lokale Gesetze geregelt werden.

Schlussbemerkungen und erwartete Ergebnisse:

Durch die Einführung der ersten verbindlichen Sorgfaltspflichten ihrer Art Video GSCA, die deutsche Regierung versucht, deutschen Unternehmen und indirekt den Unterlieferanten/anderen ausländischen Unternehmen, die am Lieferkettennetzwerk mit dem deutschen Unternehmen beteiligt sind, verbindliche Anforderungen zur sozialen Verantwortung von Unternehmen aufzuerlegen.

Es wird erwartet, dass diese schrittweise Umsetzung des GSCA zu berechtigten Unternehmen seinen Anwendungsbereich in Zukunft auf alle deutschen Unternehmen ausweiten wird, daher wird die frühzeitige Ausarbeitung der Due-Diligence-Standards die Unternehmen widerstandsfähiger gegen nachteilige Auswirkungen machen, die sich aus einer plötzlichen Auferlegung von Pflichten ergeben Sorgfaltspflichten.

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