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Deutschland: Reform der Steuerprüfungsvorschriften im Gange

Referentenentwurf zur Reform der Betriebsprüfungsvorschriften und Umsetzung der DAC7 wurde im Juli 2022 vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Nun wurde auch der offizielle Referentenentwurf der Bundesregierung veröffentlicht

In Kürze

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 12. Juli 2022 einen Ministerialgesetzvorentwurf (Gesetzentwurfministerielles Recht„) Dass, Unter anderemsieht eine Reform der steuerlichen Kontroll- und Bilanzierungsregeln in der Abgabenordnung vor (Steuer-Code) und dem deutschen Gesetz über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit in der EU (EU-Amtshilfegesetz) für Steuerprüfungen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundeskabinett am 24.08.2022 und der amtliche Gesetzentwurf der Regierung am 29.08.2022 beschlossen (RegierungsentwurfGesetzentwurf der Regierung„) wurde veröffentlicht.

Der Referentenentwurf ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von den gesetzgebenden Körperschaften verabschiedet worden und unterliegt daher weiteren Änderungen. Der Referentenentwurf wurde als Teil eines übergeordneten Gesetzespakets veröffentlicht, das auch den Referentenentwurf zur Umsetzung der DAC7 umfasst. Richtlinie, so dass noch in diesem Jahr mit einer gemeinsamen Umsetzung zu rechnen ist.


das Erklärte Tor Ziel der Reform ist es, langwierige Steuerprüfungsverfahren zu modernisieren und die Pflichten für Steuerbehörden und Steuerpflichtige klarzustellen sowie die Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden zu verbessern. Regelungen zur Beschleunigung von Steuerprüfungen sind sicherlich zu begrüßen. Allerdings erweitert der Referentenentwurf auch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und sieht sogar eine neue Art der Kooperationsanfrage dies bedarf keiner Begründung durch die Steuerbehörden und kann zu hohen Bußgeldern führen, wenn Steuerpflichtige den Aufforderungen nicht fristgerecht nachkommen. Der insgesamt enttäuschende Referentenentwurf hält das in den einschlägigen Offenlegungen gemachte Versprechen nicht ein, dass Steuerpflichtige und Wirtschaftsprüfer gleichwertige Pflichten hätten.

Die neuen Steuerprüfungsregeln sollen derzeit für Steuerzeiträume in Kraft treten, die nach dem 31. Dezember beginnen 2024.

  • Die Eröffnung einer Betriebsprüfung setzt in der Regel die gesetzliche Verjährungsfrist. Der Referentenentwurf erlaubt nur noch eine maximale Aussetzung von fünf Jahren. Nach Ablauf der fünfjährigen Aussetzung würde die Steuererhebung verjähren.
  • Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten, die den Steuerpflichtigen bei einer Betriebsprüfung auferlegt werden, sieht der Referentenentwurf die Möglichkeit für Betriebsprüfer vor, eine förmliche schriftliche Stellungnahme abzugeben. qualifizierte Anfrage zur Zusammenarbeit (qualifizierter Teilnahmeantrag). Eine solche motivierte Kooperationsanfrage bedarf keiner Begründung und die Nichtbeantwortung innerhalb eines Monats kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro (100 Euro x maximal 100 Tage) geahndet werden. Diese neue Art der Bestrafung kann einhergehen mit a Bonus in Höhe von maximal 1.000.000 € (maximal 10.000 € x maximal 100 Tage) für besonders unsensible Steuerpflichtige oder für Steuerpflichtige mit hohem Umsatz oder Steuerpflichtige, die Teil einer großen Gruppe sind, denen das ursprüngliche Bußgeld nicht drohen soll.

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