Am 24. November verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein lang erwartetes Urteil im Fall „Wikingerhof“ (Ref. C-59/19), der der deutschen Hotellerie auf den Fersen war. Während der Name darauf hindeutet, dass es etwas mit Wikingern zu tun hat, ging es tatsächlich um die Marktmacht ausländischer Buchungsportale. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass Hoteliers künftig ihre Rechtsansprüche gegen diese Portale in ihrem Heimatland geltend machen können.
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Worum ging es?
Wie so viele andere Hotels hat auch das Hotel Wikingerhof im hohen Norden Deutschlands einen Vertrag mit der niederländischen Firma Booking.com BV als Vermittler für Zimmerbuchungen unterzeichnet. Wie üblich stammte der Vertrag von Booking.com, dessen Geschäftsbedingungen (AGB) Bestandteil des Vertrags waren. Laut den AGB von Booking.com sind die Gerichte von Amsterdam ausschließlich für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig, die sich aus der Vereinbarung ergeben. Es gilt auch niederländisches Recht.
In der Folge kam es zu einem Streit zwischen den Vertragsparteien: Das Hotel beschuldigte Booking.com, seine beherrschende Stellung missbraucht und damit das Wettbewerbsrecht verletzt zu haben. Insbesondere lehnte es die Praxis des Buchungsportals ab, die vom Hotel angegebenen Preise ohne Erlaubnis von Wikingerhof als ermäßigt zu bewerben, Kundenkontaktinformationen zurückzuhalten und eine höhere Provision für ein besseres Ranking der Suchanfragen zu fordern. Es wurde argumentiert, dass Hotels aufgrund der Marktmacht von Booking.com keine andere Wahl hatten, als diesen Anforderungen zuzustimmen.
Buchung. Com war davon nicht schockiert. Aus diesem Grund hat das Hotel mit Unterstützung des Deutschen Hotelverbandes (IHA) beim Landgericht Kiel eine einstweilige Verfügung beantragt. Booking.com erhob Einwände und argumentierte, dass das Regionalgericht keine Zuständigkeit habe und die Klage in Amsterdam erhoben werden sollte, da dies ein Vertragsstreit sei.
Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Oberlandesgericht Schleswig stimmten dieser Argumentation zu; Nach Angaben der Gerichte könnte das Verhalten von Booking.com unter den Vertrag fallen. Das Bundesgericht (BGH) hat das Verfahren jedoch ausgesetzt und den Gerichtshof zur Entscheidung überwiesen.
Was hat der Gerichtshof entschieden?
Der EuGH musste feststellen, ob die Klage in Fällen von unerlaubter Handlung, unerlaubter Handlung oder quasi-strafbarer Handlung im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012.
Grundsätzlich muss eine Person in das Land gerufen werden, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung sieht jedoch eine EU-weite Ausnahme von dieser Regel vor: Wenn es sich bei dem Verfahren um unerlaubte Handlung handelt, wäre es auch möglich, eine Klage zu erheben, wenn das schädliche Ereignis eingetreten ist. Der EuGH musste daher entscheiden, ob der Fall nur vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien betraf oder ob auch eine unerlaubte Handlung berücksichtigt werden konnte.
Eine unerlaubte Handlung ist durch einen Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen gekennzeichnet. Die Haftung des Beklagten ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz und unabhängig davon, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung besteht oder nicht. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, den Inhalt eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu prüfen. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Sachschäden oder Körperverletzungen bei einem Verkehrsunfall.
Vertragsansprüche zeichnen sich dagegen dadurch aus, dass sich eine Partei verpflichtet, sich gegenüber der anderen Partei in gewisser Weise zu verhalten. Wenn die Parteien bestreiten, ob ein bestimmtes Verhalten rechtmäßig ist oder nicht, ist es Aufgabe des Richters, die zugrunde liegende Vereinbarung auszulegen.
In diesem Fall beschuldigte das Hotel Booking.com, seine beherrschende Stellung missbraucht zu haben. Dies könnte dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht zuwiderlaufen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht führen nach den jeweiligen Gesetzen zu direkten Verboten und Auswirkungen auf die Haftung. Die Parteien dürfen diese Folgen nicht vertraglich ausschließen oder umgehen. Diese Rechtsansprüche beruhen daher auf unerlaubter Handlung.
Dies bedeutet, dass die deutschen Gerichte zuständig sind und auch deutsches Recht anwenden können.
Was passiert jetzt?
Der EuGH entschied nicht über den Streit, sondern verwies ihn an die deutsche BGH zurück. Dies wiederum wird den Fall an Schleswig-Holstein zurückverweisen: Da die Frage der Zuständigkeit nun geklärt ist, muss das Oberlandesgericht Schleswig nun prüfen, ob die beanstandeten Beschwerden tatsächlich gegen das Gesetz verstoßen. Es ist sogar möglich, dass der Fall zunächst an das Landgericht Kiel zurückverwiesen wird, wenn noch Beweise vorliegen.
Was bedeutet das für deutsche Hotels?
Hoteliers sollten mit der Entscheidung des Gerichtshofs zufrieden sein. Dies erleichtert deutschen Unternehmen die wirksame Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber internationalen Buchungsplattformen: Wenn ein Hotel in der Vergangenheit die Geschäftspraktiken einer solchen Plattform beleidigte und sie beispielsweise für irreführend hielt, würde die Plattform nur die Aufmerksamkeit auf sich ziehen das Hotel über die Rechtswahlklausel in ihrem Vertrag zu regeln. Dies bedeutet normalerweise eine Klage im Ausland mit einem unbekannten Rechtssystem und manchmal unerschwinglichen Rechtskosten. Viele Hoteliers können es sich nicht leisten und wollen das mit einer solchen Klage verbundene Risiko nicht eingehen. Der EuGH hat nun klargestellt, dass in solchen Fällen auch in Deutschland Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Bedrohung allein wird hoffentlich einen Anreiz für die Hauptakteure darstellen, in Zukunft das Gesetz in diesem Land zu befolgen.
Ausgewählte Gerichtsstandsklauseln internationaler OTAs
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