Am 17. Dezember 2020 leitete die Medienbehörde des Bundeslandes Schleswig-Holstein ein Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Ltd. ein. nach dem neuen deutschen zwischenstaatlichen Medienvertrag (Staatliche Medienkonvention – „MStV“, herunterladbar HierNur Deutsch). Die Autorität (Staatliche Medienbehörde) untersucht, ob der Umgang von Google mit Informationen aus einem „Bundesgesundheitsportal“ des Bundesgesundheitsministeriums gegen den MStV verstößt.
Die Google-Suchmaschine zeigte Informationen aus dem National Health Portal in einem hervorgehobenen Infobox an, das als Wissensfenster bezeichnet wird, wenn Suchmaschinenbenutzer nach medizinischen Schlüsselwörtern suchten (vgl. Pressemitteilung zu dem Fall der Medienbehörde, auch in englischer Sprache am Ende der Seite verfügbar). Damit sollten den Deutschen verlässliche Gesundheitsinformationen zugänglicher gemacht werden (vgl. Bericht der Bundesregierung zum Beginn der „Zusammenarbeit“). Hier – Nur Deutsch). Private Nachrichtenagenturen erhoben Einwände gegen das, was sie als Verstoß gegen die Pressefreiheit empfanden, da die von ihnen bereitgestellten Links zu Gesundheitsinformationen aufgrund der Einfügung des „Knowledge Panels“ oben auf der Suchergebnisseite weiter nach unten verschoben wurden Seite. Seite. Nachdem die Medienbehörde ihre Untersuchung eingeleitet und eine Oppositionspartei eine Frage beim Parlament eingereicht hatte, stellte die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme klar Reaktion Es gab keine Partnerschaftsvereinbarung zwischen Google und Google und Google entschied sich, die offene Oberfläche des National Health Portal nur aufgrund der in der Branche üblichen SEO-Bemühungen der Website zu verwenden.
Nach dem MStV müssen „Medienvermittler“ Informationen zu den Kriterien oder Algorithmen bereitstellen, die sie bei der Auswahl und Bevorzugung von Inhalten anwenden (Art. 93 MStV). Um Meinungsvielfalt zu gewährleisten, müssen Medienvermittler, die „ein besonders starker Einfluss auf die Wahrnehmbarkeit journalistisch bearbeiteter InhalteDarf nicht ohne objektiv begründeten Grund von den von ihnen veröffentlichten Kriterien abweichen (§ 94 MStV).
Dies sind die ersten uns bekannten Verfahren auf der Grundlage des MStV, der am 7. November 2020 in Kraft getreten ist. Wir haben eine Rechnung in einer früheren besprochen Blogeintrag
Am 10. Februar 2021 erhielt der Herausgeber eines Gesundheitsnachrichtenportals, Netdoktor.de, vom Münchner Gericht eine einstweilige Verfügung gegen Google und das Ministerium (Pressemitteilung) nach dem Wettbewerbsrecht. Das Gericht betrachtet die „Zusammenarbeit“ als wettbewerbswidrigen Akt, da sie zuverlässige Gesundheitsportale des Privatsektors deaktivieren und die Vielfalt der Medien und Meinungen verringern könnte.