Rentenansprüche werden häufig nachträglich vom Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Für Leistungsempfänger nach dem SGB II (Hartz IV) kann dies bedeuten, dass das Arbeitsamt den Zuschuss absetzt. Es kann sogar so weit gehen, dass am Ende nichts mehr von der Zuzahlung übrig bleibt.
Rentenrückstände gelten grundsätzlich als Einkommen
Eine Rentenzuzahlung gilt als Einkommen nach § 11 SGB II. Zuzahlungen werden hier sogar ausdrücklich erwähnt: „Zu den Einmaleinnahmen zählen auch Zuzahlungen, die nicht vor dem Zuflussmonat geleistet werden.“
Beispielsweise müssen Betroffene, die ein ganzes Jahr lang eine Rentenzulage beziehen, damit rechnen, dass das Arbeitsamt die Leistungen kürzt.
Nicht alle Rentenleistungen sind gleich
Achtung: Nicht alle Altersleistungen können vom Arbeitsamt angerechnet werden. Der Leistungserbringer darf die Sonderentschädigung nur berücksichtigen, wenn sie den gleichen Zweck wie Hartz IV erfüllt. Selbstzweck ist die Sicherung des Lebensunterhalts. Das bedeutet, dass besondere Rentenleistungen wie die Conterganrente nicht berücksichtigt werden können.
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Wird die Rente von den Regelleistungen abgezogen, endet der Hartz IV-Gutschein nicht automatisch. Auch dies ist in § 11 SGB II geregelt,
Wie wird der Rentenrückstand für Hartz IV angerechnet?
Wird also die Rente nachgezahlt, sodass im Monat der Überweisung kein rechnerischer Anspruch auf Hartz IV besteht, wird der Zufluss auf sechs Monate verteilt. Das bedeutet, dass die einmalige Überweisung, aufgeteilt als Einkommen, vom Arbeitsamt auf die laufenden Hartz-IV-Leistungen für die nächsten sechs Monate angerechnet wird.
Allerdings sollten die Zuzahlungen nicht immer in dieser Form angerechnet werden. Erst im August 2016 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Änderung des Sozialgesetzbuchs vorgenommen. Vorher durften die Rückstände nicht gutgeschrieben werden.
Für alle älteren Meldungen gilt daher die Rechtslage vor dem Stichtag. Die Berichte sind jedoch nach sechs Jahren endgültig und können daher nicht mehr angefochten werden.
Zuzahlung des Rentenzuschlags in die Sozialhilfeleistung
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB XII ist die Zuzahlung des Rentenzuschlags für langjährig Versicherte im Bezugsmonat als laufendes Einkommen anzurechnen.
Das bedeutet, dass die den Monatsbedarf übersteigende Zuzahlung im Folgemonat verrechnungsfrei und innerhalb des Schutzvermögens zu leisten ist (BSG AZ: B 4 AS 32/14 R). Im SGB XII gibt es keine dem § 11 Absatz 3 Satz 2 SGB II entsprechende Regelung, die eine Zuzahlung laufender Leistungen als einmaliges Einkommen vorsieht.