Nach der jüngsten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) haben Verbraucher das Recht, den monatlichen Betrag zu kürzen, wenn die Internetleistung geringer ist als vertraglich zugesichert. Für das Festnetz hat die Bundesnetzagentur dafür Ende 2021 Regeln festgelegt. Sie hat am Donnerstag vergleichbare Vorgaben für den mobilen Internetzugang veröffentlicht und diskutiert, was den Netzbetreibern viele Freiheiten gibt.
90 Prozent Abweichung akzeptabel
Laut Bundesnetzagentur ist der Nachweis von Leistungseinbußen im Mobilfunk deutlich komplexer als im Festnetz. Denn ein Vertrag wird hier nicht an einem festen Ort erfüllt. Entscheidend ist, wie leistungsfähig die Netze der Anbieter in den einzelnen Regionen sind.
Der Betreuer möchte daher: ihr Modell „differenzierte Abzüge“ zur Feststellung einer relevanten Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung. In städtischen Gebieten wäre eine Abweichung von 75 Prozent von der versprochenen maximalen Download- und Upload-Geschwindigkeit akzeptabel, bevor eine Entschädigung fällig würde. In halbstädtischen Gebieten dürfte die Abweichung 85 Prozent betragen, in ländlichen Gebieten sogar 90 Prozent.
„Diese Rabatte mögen hoch erscheinen“, räumt die Netzwerkagentur ein. Angesichts der oft vereinbarten Maximalgeschwindigkeiten von mehreren hundert Mbit/s ergeben sich für die meisten Endkunden immer noch „hohe Datenübertragungsgeschwindigkeiten“.
Eckdaten identisch zum Festnetz
Gemäß den Eckpunkten soll die Anzahl der Messungen zum Nachweis einer Reduzierung bei 30 liegen – wie im Festnetz. Allerdings schwebt der Regierung eine andere Verteilung vor: Die Erhebungen sollen sich im Mobilfunk auf fünf Kalendertage erstrecken, mit sechs Messungen pro Kalendertag. Parallel zum Beteiligungsverfahren für Interessenten, das noch bis zum 30. September läuft, will die Bundesnetzagentur an einem speziellen Messgerät zur Verifizierung arbeiten. Behördenleiter Klaus Müller betonte: „Am Ende dieses Prozesses soll es darum gehen, den Verbrauchern zu helfen, ihre Rechte im Mobilfunk künftig geltend zu machen.“
(bm)