Im Streit um die Sonntagsarbeit im Advent hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine frühere Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts (OVG) in Münster bestätigt. Dies hatte zuvor erklärt, dass eine Erlaubnis, sonntags zu arbeiten, illegal sei. Sonntagsarbeit zur Vermeidung von „unverhältnismäßigen Schäden“ sollte nur in einer vorübergehenden besonderen Situation gestattet werden, für die der Arbeitgeber nicht verantwortlich ist. Jahrelanger Rechtsstreit zwischen dem Online-Versandhändler Amazonas und die Gewerkschaft Grüne ist also entschieden.
Im Jahr 2015 hatte Amazon im Advent Sonntagsarbeit für mehrere seiner Versandhäuser angefordert – und dies war mit den gestiegenen Bestellungen im Weihnachtsgeschäft gerechtfertigt. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Arbeiten in Rheinberg an zwei Sonntagen genehmigt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass dies als Reaktion auf die Klage von Ver.di rechtswidrig sei. Auch die Amazonas-Tochter war im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Münster erfolglos geblieben.
Sowohl das Unternehmen als auch das Land Nordrhein-Westfalen legten beim Bundesverwaltungsgericht Berufung ein. Dies lehnte nun beide Revisionen ab. Wenn besondere Umstände es erforderlich machten, um unverhältnismäßige Schäden zu vermeiden, konnten die Behörden die Sonntagsarbeit für bis zu fünf Tage zulassen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, sagte das Gericht.
Besondere Umstände sind vorübergehende besondere Situationen mit äußerer Ursache. In diesem Fall war der saisonale Anstieg des Auftragseingangs jedoch nicht die Ursache für Lieferengpässe. Sie wurden zuvor erheblich durch die Tatsache verstärkt, dass Amazon am Tag der Bestellung, kurz vor dem Weihnachtsgeschäft, eine kostenlose Lieferung einführte.
Az. 8 C 3.20