Die Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht führt zu Klagen für Arbeitgeber. Das Eichgesetz (vom Frankfurter Allgemeine Zeitung) bedeutet, dass künftige Arbeitsverträge anders als bisher gestaltet werden müssen – in jedem Fall müssen vom Arbeitgeber schriftliche Informationen über die Arbeitsbedingungen bereitgestellt werden. Verstöße gegen diese Pflicht stellen nach der neuen Gesetzesfassung eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß geahndet werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber künftig folgende Angaben machen:
- Ende der Befristung.
- Probezeit, falls vereinbart.
- Werkstatt und Bezeichnung frei wählbar.
- Möglichkeit und Bedingungen für die Anordnung von Überstunden.
- Überstundenausgleich.
- Vergütungshöhe, gesonderte Angaben zu Vergütungsbestandteilen (z. B. Prämien, Überstunden, Zulagen und Prämien) und Art der Auszahlung (regelmäßige Überweisung).
- Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten, Schichtsystem, Schichtrhythmus und Bedingungen für den Schichtwechsel.
- Arbeit auf Abruf (Arbeitsleistung nach Arbeitsbelastung; zu vergütende Mindeststunden; Arbeitszeitrahmen/Arbeitstage/Stunden; Kündigungsfrist am Arbeitsort).
- Alle vom Arbeitgeber angebotenen Schulungen.
- Name und Anschrift des Rentenversicherungsträgers (sofern eine betriebliche Altersversorgung besteht).
- Das von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Vorgehen, jedenfalls das schriftliche Formerfordernis für die Beendigung und die Fristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist für die Geltendmachung eines Kündigungsschutzanspruchs .
- Ein allgemeiner Hinweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Gesamtarbeitsverträge, Arbeits- oder Dienstverträge und Regelungen gleichgestellter Gremien, die die Beschäftigungsbedingungen im Bereich der kirchlichen Arbeitgeber nach kanonischem Recht festlegen.
Am praktischsten ist es wohl, die Musterarbeitsverträge von vornherein anzupassen. Was das in der Praxis für Neuverträge und sogenannte Altverträge bedeutet, lesen Sie hier.
Neue Verträge
Verträge, die am oder nach dem 1. August beginnen, müssen die oben genannten Punkte – sofern relevant – direkt enthalten.
Alternativ ist ein Merkblatt mit den erforderlichen Angaben beizufügen.
Alte Verträge
Alte Verträge müssen nur auf Wunsch des Mitarbeiters geändert oder die angeforderten Informationen bereitgestellt werden.
Allerdings gilt hier eine sehr kurze Frist: Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer auf Verlangen innerhalb einer Woche ausreichende Informationen über bestimmte Beschäftigungsbedingungen erteilen.
Es ist daher ratsam, einen Mechanismus zu haben, durch den die Informationen schnell und einfach bereitgestellt werden können.
Fazit
Das Gesetz ist ein Rückschritt, der nicht in die immer moderner werdende Arbeitswelt passt. Für Arbeitgeber bedeutet das mehr Papier und neue Regeln, die eingehalten werden müssen.
Anne Nolde ist Rechtsanwältin bei Arnecke Sibeth Dabelstein, einer Mitgliedskanzlei von Meritas®, in Frankfurt, Deutschland. © 2022 Arnecke Sibeth Dabelstein. Alle Rechte vorbehalten. Reposted mit Erlaubnis von Lexologie.